ccc) Die Verteidigung macht in Bezug auf den objektiven Tatbestand geltend, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nicht gesagt habe, er solle aufhören sie zu beschenken bzw. dass er „abfahren“ solle. Auch habe der Beschuldigte der Privatklägerin einen Abschiedsbrief geschrieben. Wäre er nicht an der Fasnacht im Februar 2012 angegriffen worden, hätte die Sache höchstwahrscheinlich damit ihr Bewenden gehabt (HVP Beilage 1 S. 6 f.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten hat die Privatklägerin ihm jedoch bereits am 19. Januar 2012 klar und unzweideutig mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt wünsche. Kantonsgericht Schwyz 24