Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt zweifellos den objektiven Tatbestand der mehrfachen Nötigung. Er hat der Privatklägerin über mehrere Monate immer wieder, ab Februar 2012 in zunehmend bedrohlicher Weise, nachgestellt, obwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten schon am 19. Januar 2012 klar mitgeteilt hat, dass sie keinen weiteren Kontakt wünsche. Trotzdem hat er weiterhin den Kontakt gesucht und ihr Geschenke gemacht bzw. Geschenke machen wollen (Essenseinladung am 20. Januar 2012; Blumenstrauss am 24. Januar 2012, Facebooknachricht am 9. Februar 2012, Helikopterflug und Whirlpool am 10. und 12. Februar 2012, Parfum am Valentinstag).