bbb) Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht gewollten Aussprache (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 27 zu Art. 181 StGB). Stellt der Täter dem Opfer vielfach und über längere Zeit nach, ist mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers einzuschränken; diesfalls ist (mehrfache) Nötigung durch Stalking zu bejahen (BGE 129 IV 262 Regeste u. Erw. 2.5).