Kantonsgericht Schwyz 22 Das in der Anklageschrift geschilderte Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin entspricht dem eines Stalkers; Dr.med. N.________ kommt im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Juli 2012 denn auch zum Ergebnis, dass der Beschuldigte „am ehesten dem Typ des Intimität suchenden Stalkers“ entspreche (U-act. 11.1.14 S. 36). Auch kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin einfach wissen wollte, wer ihn an der Fasnacht angeblich gewürgt haben soll.