aaa) Das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt keinen eigenen Stalkingtatbestand. Nach dem amerikanischen „Model Antistalking Law“, das eine Orientierungshilfe für die Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten bietet, kennzeichnet sich das Stalking durch folgende Hauptmerkmale: (1) durch ein Verhalten, das aus dem fortwährenden Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen) oder fortwährenden Bedrohungen besteht, (2) das mindestens zweimal vorgekommen ist, (3) sowohl explizite als auch implizite Drohungen umfasst, (4) die gegen ein Person oder Familienmitglieder einer Person gerichtet sind und (5) beim Opfer starke Furcht hervorruft. Kantonsgericht