Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt und ein äusserst penetrantes Verhalten an den Tag gelegt, obwohl er gewusst habe, dass die Privatklägerin keinen Kontakt gewollte habe. Damit sei der Tatbestand von Art. 181 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. bb) Das Kantonsgericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz mit folgenden Ergänzungen an: