aa) Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass das Verhalten des Beschuldigten der Privatklägerin gegenüber als Stalking bezeichnet werden müsse. Durch die zahlreichen, in der Anzahl grundsätzlich nicht bestrittenen Kontaktaufnahmen mittels „Liebesbezeugungen“, SMS, MMS, E-Mail, Facebooknachrichten mit teils bedrohlichem Inhalt, Anwesenheit sowie Verfolgen und Auflauern habe der Beschuldigte die Lebensgestaltung der Privatklägerin beeinflusst und stark beeinträchtigt. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt und ein äusserst penetrantes Verhalten an den Tag gelegt, obwohl er gewusst habe, dass die Privatklägerin keinen Kontakt gewollte habe.