Durch die nachfolgend aufgezählten Handlungen von A.________ wurde sowohl ihr psychisches Wohlbefinden stark beeinträchtig als auch ihre Handlungsfreiheit in gravierender Weise eingeschränkt, da es ihr Kantonsgericht Schwyz 17 kaum mehr möglich war, die von ihr unerwünschten Kontaktaufnahmen durch A.________ zu verhindern.