2. In Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Anklageziffer 3) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei; hingegen erfolgte in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 4) ein Schuldspruch. a) Im Zusammenhang mit den Anklageziffern 3 und 4 wird dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen (Anklageschrift S. 3 ff.):