dd) Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss; Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 14 zu Art. 181 StGB). Vorsatz ist vorliegend gegeben; Kantonsgericht Schwyz 16 der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit Wissen und Willen mit einer Waffe eingeschüchtert. Ebenso hat der Beschuldigte die Nennung eines Namens seitens der Privatklägerin gewollt. ee) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.