Indem der Beschuldigte eine Waffe gegen die Privatklägerin bzw. ihren Hund gerichtet hat und eingestandenermassen sagte, „Ich will jetzt wissen, wer das gewesen ist. Den Nuttensohn mache ich fertig“, tat er bereits alles, was zur Erfüllung des objektiven Nötigungstatbestandes erforderlich ist. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist demgegenüber nicht erforderlich, dass die Privatklägerin seine Worte akustisch verstanden hat. Da der Erfolg nicht eingetreten ist, sprich die Privatklägerin ihm den Namen dieser Person nicht genannt hat, bleibt es bei einem (vollendeten) Nötigungsversuch.