cc) Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestimmt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 53 f. zu Art. 181 StGB). Ein Versuch ist vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen. Wann die Tat vollendet ist, ergibt sich aus dem jeweiligen besonderen Tatbestand (Trechsel/Geth: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, N 12 zu Art. 22 StGB). Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Delnon/Rüdy, N 53 f. zu Art. 181 StGB).