181 StGB m.H.). Damit ist der objektive Tatbestand der Nötigung zweifelsohne erfüllt. Unwesentlich ist, ob die Waffe tatsächlich geladen war, denn es ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht entscheidend, ob der Täter zur Ver- Kantonsgericht Schwyz 15 wirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich einer Täuschung bedient, um den verpönten Erfolg zu erreichen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB).