8.1.06 Frage 32; 10.1.12 Frage 39 und 41). Die Privatklägerin habe sich bedroht gefühlt; sie sei erschrocken und starr gewesen und habe sich, nachdem der Beschuldigte sich abgewandt habe, aus Angst während rund zehn Minuten im Gebüsch versteckt (U-act. 10.1.12 Fragen 49, 57, 60 und 62). Diese Schilderung der Privatklägerin erscheint schlüssig und glaubhaft. Das Einschüchtern mit vorgehaltener Pistole stellt eine ernstliche Androhung dar, zumal eine solche Androhung objektiv geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, N 5 zu Art. 181 StGB m.H.).