Die Privatklägerin führte aus, dass die Distanz zwischen ihr und dem Beschuldigten, während er mit der Waffe gezielt habe, zwei Meter betragen habe (U- act. 8.1.06 Frage 30). Auf die Frage, wohin der Beschuldigte gezielt habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie sich am Anfang nicht sicher gewesen sei, ob er auf sie oder auf ihren Hund gezielt habe. Es sei ja eine Schräglage gewesen. Danach hätte er auf den Hund gezielt (U-act. 8.1.06 Frage 31). Auf Nachfrage, wo der Hund von ihr aus betrachtet gestanden habe, gab sie zu Protokoll, dass der Hund genau vor ihr, zwischen den Beschuldigten und ihr gestanden sei, nämlich „frontal“ (U-act. 8.1.06 Frage 32;