des Beschuldigten gewesen sei bzw. was sie hätte tun sollen. Sie habe die von Art. 181 StGB vorausgesetzte Zwangssituation gar nicht richtig wahrgenommen. Zwar habe sich die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl erschüttert gefühlt, jedoch nicht genötigt, etwas zu tun bzw. das vom Beschuldigten verlangte zu tun. Der objektive Tatbestand sei demnach nicht erfüllt. bb) Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 25 zu Art. 181 StGB m.H.).