aa) Die Vorinstanz begründete ihren Freispruch dahin gehend, dass der Beschuldigte zwar unbestrittenermassen zur Privatklägerin gesagt habe: „Ich will jetzt wissen, wer das gewesen ist. Den Nuttensohn mache ich fertig“. Die Privatklägerin habe jedoch gar nicht verstanden, was der Beschuldigte gesagt habe. Die Privatklägerin habe demnach gar nicht wissen können, was der Wille Kantonsgericht Schwyz 14