cc) Da gemäss der von der Vorinstanz zutreffend widergegebene Rechtsprechung und Lehre der Tatbestand der Lebensgefährdung den Einsatz einer schussbereiten, mithin geladenen Waffe in jedem Falle voraussetzt (angefocht. Urteil S. 14; BSK StGB II-Maeder, N 15 zu Art. 129 StGB) und es nach dem Gesagten an eben diesem Element fehlt bzw. dieses nicht hinreichend erstellt ist, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.