Geräuschs nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob der Beschuldigte die Pistole mit gefüllten Magazin durchgeladen oder eine Ladebewegung ohne Magazin ausgeführt hat. Zugunsten des Beschuldigten ist von einer Ladebewegung ohne Magazin und Munition auszugehen. Die Aussage des Beschuldigten, dass eine Waffe ohne Munition nichts nütze, mag zwar ein Indiz dafür sein, dass die Waffe geladen war. Indessen fehlt ein hinreichender Beweis dafür, dass der Beschuldigte eine geladene, mithin schussbereite Waffe gegen die Privatklägerin bzw. deren Hund gerichtet hat.