Die Vorinstanz schildert ausführlich insgesamt fünf Varianten von Waffenmanipulationen bzw. Ladebewegungen, welche das von der Privatklägerin beschriebene metallische Geräusch hervorrufen können. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (angefocht. Urteil S. 12 f.). Für das Kantonsgericht entscheidend ist aber, dass nach der von der Vorinstanz dargestellten zweiten Variante eine Ladebewegung, welche ein metallisches Geräusch erzeugt, auch ohne eingesetztes Magazin – und folglich auch ohne Munition – durchgeführt werden kann. Bei dieser Bewegung schiesst der Schlitten nach dem Zurückziehen automatisch nach vorne und erzeugt ein metallisches Geräusch.