8.1.06 Frage 21). Auf die Frage, wie der Beschuldigte die Ladebewegung ausgeführt habe, antwortete die Privatklägerin, sie sei sich nicht ganz sicher, sie denke aber, dass der Beschuldigte die Waffe mit der rechten Hand gehalten und mit der linken die Ladebewegung ausgeführt habe (U-act. 8.1.06 Frage 23). Ob der Beschuldigte ein Magazin eingesetzt hatte, hat die Beschuldigte nicht gesehen (U-act. 8.1.06 Frage 25). Im Weiteren erwähnt die Privatklägerin, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte „eine Bewegung mit der Hand zurück gemacht“ habe und es „ein metallisches Geräusch“ gegeben habe (U-act. 10.1.11 Frage 23; vgl. auch U-act. 10.1.12 Fragen 45/46 sowie 54).