macht habe (U-act. 8.1.03 Frage 20). Anlässlich einer weiteren Befragung antwortete die Privatklägerin auf die Frage, ob der Beschuldigte eine Ladebewegung getätigt habe, sie wisse nicht, ob er eine Ladebewegung gemacht oder entsichert habe, er habe „auf jeden Fall etwas am Lauf gemacht“ (U- act. 8.1.06 Frage 21). In der Folge wurde der Privatklägerin eine Ladebewegung vordemonstriert, worauf die Privatklägerin zu Protokoll gab: „Ja genauso war es. Er hat die Waffe nach hinten gezogen und dann ‚spicken‘ gelassen. Genau so hat es getönt.“ (U-act. 8.1.06 Frage 21).