Von zentraler Bedeutung ist zunächst, dass weder in der Wohnung des Beschuldigten noch am Fundort der SIG P220 zu dieser Waffe passende Munition gefunden wurde (vgl. U-act. 8.1.16). Wohl wurde die Waffe mit eingesetztem Magazin vorgefunden (U-act. 8.1.17 Bild Nr. 3). Der Beschuldigte selbst bestreitet, Munition gehabt zu haben (U-act. 10.1.09 Frage 90; HVP S. 8). Allerdings steht diese Beteuerung im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach eine Waffe ohne Munition nichts nütze (U-act. 10.1.13).