habt hat (U-act. 8.1.26 S. 2). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Privatklägerin gleichsam mit der fraglichen Nachricht betreffend Verwendung der SIG im Hinterkopf an die Waffenvorlage herangegangen ist, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Überzeugung der Strafkammer, dass der Beschuldigte am 9. April 2012 eine Waffe dabei hatte. ddd) Die Aussagen der Privatklägerin ebenfalls nicht zu entkräften vermag das Argument des Beschuldigten, die Privatklägerin habe Cannabis konsumiert und sich in der Folge eine Waffe nur eingebildet (HVP Beilage 1 S. 14). Es liegen mithin nicht die geringsten objektiven Hinweise auf einen Cannabis- Konsum seitens der Privatklägerin vor.