Beilage Nr. 12). Die Annahme, dass die Privatklägerin im Rahmen der Waffenvorlage, welche im Übrigen im Beisein des damaligen Verteidigers stattfand (U-act. 8.1.26 S. 2), die „richtigen“ Waffen ausschliesslich aufgrund eines solchen Vorwissens bezeichnet hat, erscheint indessen konstruiert, zumal die Privatklägerin gemäss eigener, mithin glaubhafter Aussage noch nie mit Waffen zu tun ge- Kantonsgericht Schwyz 11