ccc) Im Weiteren brachte die Verteidigung in Bezug auf die Wiedererkennung der Waffe vor, dass es für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen sei, die „richtigen“ Waffen, nämlich diejenigen der Marke SIG mit den Nr. 5 und 8, herauszukristallisieren, da der Markenname auf dem Lauf beider Waffen eingraviert sei. Die Privatklägerin habe gewusst, dass sie auf eine Waffe der Marke SIG achten müsse, nachdem ihr der Beschuldigte in einer Nachricht geschrieben habe, er werde seine SIG verwenden (HVP Beilage 1 S. 16). Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 21. März 2012 via Facebook geschrieben hat, er werde seine SIG verwenden (U-act. 8.1.03 Beilage Nr. 12).