– hat sich innert kürzester Zeit ereignet; die Privatklägerin gab in diesem Zusammenhang an, dass der Beschuldigte die Waffe „vielleicht“ 20 Sekunden auf sie gerichtet habe (U-act. 10.1.12 Frage 59). Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand aus der in der Nähe gelegenen Wohnsiedlung den Vorfall wahrgenommen haben könnte, ist naturgemäss äusserst gering. Ausserdem ist die Örtlichkeit von den fraglichen Wohnhäusern aus schlecht einsehbar (U-act. 8.1.20 Bild Nr. 11 und 13). Aus dem Umstand, dass keine Zeugen existieren, kann mithin nicht geschlossen werden, dass sich der fragliche Vorfall, wie ihn die Privatklägerin schildert, so nicht zugetragen haben kann.