bbb) Der Einwand der Verteidigung, dass das Zusammentreffen des Beschuldigten mit der Privatklägerin in der Nähe von überbautem Gebiet stattgefunden habe und es unwahrscheinlich sei, dass, hätte der Beschuldigte tatsächlich eine Waffe gezückt, dies niemand wahrgenommen hätte (HVP Beilage 1 S. 14), vermag die Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften. Der Kern des Geschehens – nämlich Hervorholen der Waffe, Ladebewegung, Richten der Waffe auf den Hund, Aussage „Ich will jetzt wissen, wer das gewesen ist. Den Nuttensohn mache ich fertig.“ – hat sich innert kürzester Zeit ereignet;