8.1.16 und 8.1.28). Der Beschuldigte verfügte somit über eine Waffe, was er zuvor stets abgestritten hatte (U-act. 10.1.1 Fragen 15-19, 10.1.5 Frage 29, 10.1.09 Frage 17). Schliesslich lassen die Aussagen des waffenaffinen Beschuldigten – der Beschuldigte besass auch einen geladenen Signalstift „ERMA“ mit passender Munition (U-act. 8.1.16), er beabsichtige eingestandenermassen, einen Taser erwerben zu wollen (U-act. 10.1.05 Frage 19 und 10.1.06 Frage 12) und bezeichnet sich selber als „Waffenfan“ (U-act. 10.1.13 Frage 96; 10.1.09 Frage 33) – keinen Zweifel daran, dass er eine Waffe auch einzusetzen gedenkt. Der Beschuldigte erwähnte mehrfach, Waffen zur Selbstverteidigung besitzen zu