aaa) Es sind keine objektiven Hinweise ersichtlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten irrtümlich oder gar wissentlich bezichtigt hätte, sie mit einer Waffe bedroht zu haben. Die Schilderung der Privatklägerin ist in sich konsistent. Darüber hinaus wird ihre Aussage immerhin indirekt durch D.________ bestätigt, mit dem die Privatklägerin während des Vorfalls in telefonischer Verbindung stand (U-act. 8.1.05 Fragen 5 und 6). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch der Fund der SIG P220 am 27. Juni 2012, auf welcher die DNA des Beschuldigten gesichert werden konnte (U-act. 8.1.16 und 8.1.28).