aa) Umstritten ist zunächst, ob der Beschuldigte an jenem Tag eine Waffe dabei hatte. Die Vorinstanz bejahte dies und führte zur Begründung aus, die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin einen Feldstecher gesehen habe, würden konstruiert wirken. Es handle sich um unglaubhafte Schutzbehauptungen. Mithin sei unrealistisch, dass eine erwachsene Person auf eine Distanz von ca. zwei Metern einen Feldstecher mit einer Pistole verwechsle und die Tatwaffe dann beschreiben und aus einer Anzahl weiterer Waffen herauskristallisieren könne (angefocht. Urteil S. 11 f.). Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst sich diesen Ausführungen an, wobei folgendes zu ergänzen ist: