Dabei sei der Hahn der Waffe gespannt gewesen mit der Folge, dass zur Schussabgabe lediglich ein geringer Druck auf den Abzug von ca. 1.5 kg nötig gewesen sei. Der Beschuldigte soll dann zur Privatklägerin gesagt haben: „Ich will jetzt wissen, wer das gewesen ist. Den Nuttensohn mache ich fertig.“ Der Beschuldigte habe damit den Namen einer von ihm gesuchten Person erfahren wollen. Die Privatklägerin habe den Namen nicht preisgegeben. b) Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Kantonsgericht Schwyz 9