Dem Opfer H.________ sei auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren. Das Urteil wurde den Parteien am 3. September 2013 mündlich eröffnet. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;- Kantonsgericht Schwyz 8 in Erwägung: