In Abänderung von Ziffer 11 Bst. a des angefochtenen Urteils sei die Zivilforderung des Opfers H.________ in der Höhe von Fr. 27‘240.00 gutzuheissen und in Abänderung von Ziffer 11 Bst. d des angefochtenen Urteils sei dem Opfer H.________ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 9. April 2012 zuzusprechen. In Abänderung von Ziffer 19 Bst. b des angefochtenen Urteils sei die Unterzeichnete aus der Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 5‘360.00 inklusive Auslagen und MWST zu entschädigen.