6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden. Die Privatklägerin beantragte folgendes (HVP S. 25): Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und in Abänderung, Ergänzung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zusätzlich schuldig zu sprechen der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB gemäss Anklageziffer 2 sowie der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB gemäss Anklageziffer 3.