3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft, und einer Busse von Fr. 20.00 zu bestrafen. 4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils sei die stationäre Behandlung des Beschuldigten anzuordnen. 5. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils sei das Urteil der Staatsanwaltschaft March vom 6. Juni 2011 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu widerrufen und die Geldstrafe für vollziehbar zu erklären.