8. Die Zivilforderungen seien allesamt auf den Zivilweg zu verweisen. 9. Die Anschlussberufungen seien abzuweisen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle Instanzen zu Lasten des Staates, eventualiter der Zivil- und Strafklägerin. Die Anklagebehörde stellte die folgenden Anträge (HVP Beilage 2): 1. In Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft seien die Dispositivziffern 1, 6, 7 und 9 des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 17./18. Januar 2013 aufzuheben. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen: