5. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 17./18. Januar 2013 sei A.________ mit einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft, sowie mit einer Busse von Fr. 20.00 zu bestrafen. 6. Es sei A.________ unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 7. Es sei A.________ für die über das Strafmass hinausgehende erstandene Haft angemessen zu entschädigen sowie ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.