werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die notwendige (amtliche) Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 18 und 10 vorbehalten. 17. Entschädigung: a) A.________ hat H.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren pauschal mit Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin I.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 2‘444.10 entschädigt (Fr. 180.00 Stundenansatz; zuzüglich Auslagen und MwSt.).