a) Die Zivilforderung im Sinne von Schadenersatz von H.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen. Bezüglich der Höhe wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. b) Die Zivilforderung im Sinne einer Genugtuungsforderung von H.________ wird in einem Betrag von Fr. 5‘000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 9. April 2012 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, H.________ den Betrag von Fr. 5‘000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 9. April 2012 zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.