d) der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 4 SVG gemäss Anklageziffer 7. 3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung von 219 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und einer Busse von Fr. 20.00 bestraft. 4. Bei schuldhaftem Nichtzahlen der Busse wird A.________ ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag verurteilt.