betreffend Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung (Berufung und Anschlussberufungen gegen das Urteil des Kantonalen Strafgerichts vom 17./18. Januar 2013, SGO 2012 21);- Kantonsgericht Schwyz 2 hat die Strafkammer, nachdem sich ergeben: