{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43378bd692f23295ad598cad70f40ded"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2013_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2013_22", "Checksum": "75ff083d5ba5974742d06b6ba5bb7995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:59", "Checksum": "4381f010a6c0b38ce5ee6fb62accf50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22\nRegeste:\nGefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch\n\nd) Schliesslich ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin festzulegen. Diese hat eine Honorarnote über Fr. 10‘237.75 (exkl. MWST und Aufwand\nfür Hauptverhandlung am 3. September 2013). Die Honorarnote weist einen\nAufwand von 44.43 Stunden à Fr. 180.00 nebst Auslagen aus (HVP Beilage 8).\nDieser Aufwand erscheint als angemessen. Zusätzlich ist der Aufwand für die\n(mehrstündige) Hauptverhandlung inklusive mündlicher Urteilsverkündung zu\nentgelten. Das gesamte Honorar ist auf pauschal Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen\nund MWST) festzulegen, wobei sich die leichte Überschreitung des Rahmens\nvon § 13 lit. c GebTRA angesichts des relativ umfangreichen Aktenmaterials\nrechtfertigt (vgl. § 16 Abs. 1 GebTRA). Der vormalige amtliche Verteidiger,\nRechtsanwalt Q.________, wurde mit separater Verfügung entschädigt;-\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschuldigte wird bis zu einem gegenteiligen Entscheid des Bundesgerichts oder spätestens bis zum Vorliegen des Vollzugsbefehls der Vollzugsbehörde in Sicherheitshaft behalten.\n\nund erkannt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufungen\nwerden die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7, 10, 16 und 19 lit. b des Urteils des\nStrafgerichts Schwyz vom 17./18. Januar 2013 aufgehoben und stattdessen wird folgendes erkannt, wobei Dispositivziffer 7 ersatzlos aufgehoben wird:\n\n1. Der Beschuldigte wird in dubio pro reo freigesprochen:\n\nder Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB gemäss Anklageziffer 1.\n\n2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen:\n\na) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1\nStGB gemäss Anklageziffer 2 und der mehrfachen Nötigung in Sinne von Art. 181 StGB gemäss Anklageziffer 4,\n\nb) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB\ngemäss Anklageziffer 3,\n\nc) des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von\nArt. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 27 Abs. 1\nWG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV gemäss Anklageziffer 6,\n\nd) der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 4\nSVG gemäss Anklageziffer 7.\nKantonsgericht Schwyz 43\n\n3. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 448 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und mit einer Busse von Fr. 20.00 bestraft.\n\n10. Der bedingte Strafvollzug für die von der Staatsanwaltschaft am 6. Juni\n2011 ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen wird widerrufen.\n\n16. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\n\nden Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 27‘308.95\nden Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 26‘474.00\nden Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 28‘504.85\nden Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung Fr. 5‘000.00\nTotal Fr. 87‘287.80\n\nwerden dem Beschuldigten auferlegt. (…)\n\n19. b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin I.________\nwird aus der Staatskasse pauschal mit Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen\nund 8% MWST) entschädigt.\n\nIm Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufungen abgewiesen und das Urteil des Kantonalen Strafgerichts vom 17./.18. Januar\n2013 bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7‘500.00 (inklusive Kosten\nder Begründung) werden dem Beschuldigen zu einem Drittel\n(Fr. 2‘500.00) und dem Staat und zu zwei Dritteln (Fr. 5‘000.00) auferlegt.\n\n3. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten für die Aufwendungen im Zivilpunkt im Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen\nund 8% MWST) zu entschädigen.\nKantonsgericht Schwyz 44\n\n4. In Gutheissung des Gesuchs der Privat- und Strafklägerin um unentgeltliche Verbeiständung wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin I.________ mit pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8%\nMWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.\n\n5. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ ist für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 13‘000.00\n(inkl. Auslagen und 8% MWST) zu entschädigen.\n\nDie dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung von Fr. 2‘000.00\nzulasten der Zivil- und Strafklägerin geht auf den Staat über (Art. 138\nAbs. 2 StPO analog).\n\nVorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach\nArt. 135 Abs. 4 StPO in der Höhe von Fr. 3‘666.60 ([Fr. 13‘000.00 ./.\nFr. 2‘000.00] : 3).\n\n6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nStrafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG\nentsprechen.\n\n"}