{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43378bd692f23295ad598cad70f40ded"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2013_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2013_22", "Checksum": "75ff083d5ba5974742d06b6ba5bb7995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:59", "Checksum": "4381f010a6c0b38ce5ee6fb62accf50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22\nRegeste:\nGefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch\n\n9. Nachfolgend ist auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsverlegung einzugehen.\n\na) Der Beschuldigte hat Berufung gegen die der Privatklägerin zugesprochene Entschädigung von pauschal Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST)\nerhoben (Dispositivziffer 17a). Indessen trägt der Beschuldigte dagegen keine\nkonkreten Einwände vor. Die zugesprochene Entschädigung in der genannten\nHöhe erscheint in Berücksichtigung der gemäss Honorarnote geleisteten Arbeit\nund unter Beachtung des von § 13 lit. a GebTRA vorgegebenen Honorarrahmens in Strafsachen vor dem kantonalen Strafgericht von Fr. 300.00 bis\nFr. 20‘000.00 und den in § 2 Abs. 1 GebTRA genannten Kriterien – insbesondere Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache – nicht als unangemessen\nund ist daher zu bestätigen.\n\nb) Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin beanstandet die Höhe der von\nder Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung von Fr. 2‘444.10 (angefocht. Urteil Dispositivziffer 16 und 19b). Die\nVorinstanz bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab\ndem 17. Januar 2013. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus zwölf Stunden à\nFr. 180.00 sowie einer Wegentschädigung von vier mal 36.8 km à Fr. 0.70\nnebst Mehrwertsteuer (angefocht. Urteil S. 45). Zutreffend ist, dass das Gesuch erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellt wurde.\nDer Rechtsvertreterin ist diesfalls jedoch auch der Aufwand für die Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu entgelten. Unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (vgl. Vi-HVP, Beilage) und dem bereits\nerwähnten von § 13 lit. a GebTRA vorgegebenen Honorarrahmen und den\nKriterien des ebenfalls bereits zitierten § 2 Abs. 1 GebTRA ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 5‘000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST). Diese\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nKosten sind als Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) dem\nBeschuldigten aufzuerlegen.\n\nc) Im Übrigen bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).\n\n10. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zu befinden.\n\na) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe\nihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der\nBeschuldigte hinsichtlich der Lebensgefährdung freigesprochen wurde und er\nin diesem Punkt obsiegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen; im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nStaates.\n\nb) Die (im Adhäsionsverfahren) obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für\ndie durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 416\nStPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren eine Abweisung der Zivilansprüche verlangt, währenddessen\ndie Privatklägerin die Zusprache der Forderung von Fr. 27‘240.00 sowie eine\nErhöhung der Genugtuung von Fr. 5‘000.00 auf Fr. 10‘000.00 beantragt hat.\nIndem das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Entscheid – Gutheissung der\nSchadenersatzforderung im Grundsatz und Genugtuung von Fr. 5‘000.00 –\nbestätigt hat, obsiegt der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin überwiegend. Mit Blick auf den Streitwertrahmen gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA, welcher\nfür Streitwerte von Fr. 20‘000.00 bis Fr. 50‘000.00 ein Honorar von Fr. 1‘650.00\nbis Fr. 6‘600.00 vorsieht und die in § 2 Abs. 1 GebTRA genannten Kriterien ist\ndie Entschädigung zugunsten des Beschuldigten ermessensweise auf pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) festzulegen. Grundsätzlich\nwäre diese Entschädigung infolge lediglich teilweisen Obsiegens zu reduzie-\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nren, indessen hat die Privatklägerin es unterlassen, diesbezüglich ihren Anspruch zu beziffern und zu belegen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Demnach ist\ndem Beschuldigten die volle Entschädigung über Fr. 2‘000.00 zuzusprechen.\n\nc) Die Privatklägerin stellte im Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 8). Nach der herrschenden\nMeinung dauert die einmal gewährte unentgeltliche Rechtspflege ohne neues\nGesuch auch im Rechtsmittelverfahren an (u.a. Schmid, StGB Praxiskommentar, Rz 3 zu Art. 138 StPO und Riklin, a.a.O., N 2 zu Art. 137 StPO, S. 258 mit\nVerweis auf a.M. von Goldschmid/Maurer/Sollberger), dies jedoch unter Vorbehalt des Dahinfallens der Voraussetzungen bzw. des Widerrufs. Solche\nGründe liegen in casu nicht vor; insbesondere ergibt sich aus den anlässlich\nder Hauptverhandlung neu eingereichten Belegen, dass die Privatklägerin\nnach wie vor nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (vgl. Art. 136 Abs. 1\nlit. a StPO). Das Gesuch ist daher gutzuheissen. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist in Beachtung der bereits mehrfach erwähnten\n§§ 13 lit. c und 2 Abs. 1 GebTRA ermessenweise auf pauschal auf\nFr. 5‘000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST).\n\n"}