{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43378bd692f23295ad598cad70f40ded"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2013_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2013_22", "Checksum": "75ff083d5ba5974742d06b6ba5bb7995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:59", "Checksum": "4381f010a6c0b38ce5ee6fb62accf50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22\nRegeste:\nGefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch\n\nbb) In Bezug auf die Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel\nist festzuhalten, dass die Privatklägerin zwar den Mietvertrag der neuen Wohnung eingereicht hat, woraus hervorgeht, dass die Miete Fr. 1‘680.00 zuzüglich\nNebenkosten von Fr. 140.00 beträgt (U-act. 3.1.19 Beilage 2.2). Jedoch legt\nsie nicht dar, wie hoch die Mietkosten bzw. ihr Anteil an den Mietkosten war,\nals sie noch in einer Wohngemeinschaft lebte. Ähnlich verhält es sich mit den\ngeltend gemachten höheren Steuern. Auch hier fehlen Vergleichszahlen mit\ndem bisherigen Wohnort. Hinsichtlich der Reise nach Kanada ist zwar nachvollziehbar, dass die Privatklägerin eine Auszeit benötigte. Indessen wäre die\nerforderliche Dauer einer solchen Auszeit abzuklären und es stellt sich auch\ndie Frage, ob die derart weite Reise erforderlich gewesen ist oder ob auch ein\nnäher gelegenes, günstigeres Reiseziel seinen Zweck, nämlich Erholung und\nAbstand gewinnen, nicht auch erfüllt hätte. Auch wäre dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Lebensunterhaltskosten immer anfallen; das bedeutet,\ndass die Unterbringungskosten in Kanada (oder an einem anderen Ort) ohnehin nicht vollständig dem Beschuldigten überbunden werden könnten, da zu-\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nmindest ein gewisser Anteil, welcher hypothetisch festzulegen wäre, nicht auf\ndie inkriminierten Vorfällen zurückzuführen ist.\n\ncc) Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die vollständige Beurteilung des\nSchadenersatzanspruches als unverhältnismässig aufwändig erweist und zahlreiche, für die Festlegung der Höhe des Schadenersatzes erforderliche Parameter nicht hinreichend liquide sind. Die Verweisung auf dem Zivilweg, wie\ndies die Vorinstanz getan hat, ist daher zu bestätigen.\n\nb) Die Genugtuungsforderung wurde von der Vorinstanz im Umfang von\nFr. 5‘000.00 gutgeheissen und im darüber hinausgehenden Umfang ebenfalls\nauf den Zivilweg verwiesen.\n\naa) Die Vorinstanz hat als Rechtsgrundlage die Norm von Art. 49 OR angewendet. Nachdem zweitinstanzlich ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erfolgt ist, gelangt mithin die Vorschrift\nvon Art. 47 OR als lex specialis zur Anwendung. Zwar bestehen die Ansprüche\nnach Art. 47 OR und Art. 49 OR grundsätzlich unabhängig voneinander. Jedoch ist seitens der Privatklägerin nicht dargetan, inwiefern neben der Körperverletzung im Sinne einer Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit eine\nzusätzliche Persönlichkeitsverletzung vorliegen soll (vgl. ZK-Landolt, N 54 f.\nvor Art. 47/49 OR). Eine kumulative Anwendung beider Normen kommt folglich\nnicht zum Tragen.\n\nbb) Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzungen unter\nWürdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene\nGeldsumme als Genugtuung zusprechen. Im Wesentlichen kommt es auf die\nArt und Schwere der Verletzung, auf die Intensität und die Dauer der\nAuswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie auf den Grad\ndes Verschuldens des Täters an. Körperverletzungen, mögen sie auch objektiv\nvon geringer Schwere sein, rechtfertigen grundsätzlich eine Genugtuung, wenn\nsie vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt werden. Das trifft\numso mehr zu, wenn sie längerfristige psychische Nachwirkungen haben\nKantonsgericht Schwyz 38\n\n(BGer, 6S.334/2004 v. 30 Nov. 2004 Erw. 4.2 m.H. ins. Auf BGE 123 III 306\nErw. 9b und BGE 112 II 131 Erw. 2). Die Bemessung der Genugtuung ist eine\nBilligkeitsentscheidung (BSK OR II-Heierli/Schnyder, N 21a zu Art. 47 OR m.H.\nauf BGE 132 II 117).\n\ncc) Die Privatklägerin liess anlässlich der Hauptverhandlung vortragen, dass\nsie das Erlebte nach wie vor nicht verarbeitet habe. Auch habe sie ihren Wohnund Arbeitsplatz ins Ausland verlegt, da sie sich in der weiteren Umgebung\ndes Beschuldigten nicht sicher fühle. Es sei schwer zu fassen, mit der Gewissheit leben zu müssen, dass man Zielscheibe von Rachegelüsten sei, obschon\nman sich nichts habe zuschulden lassen kommen (HVP Beilage 3 S. 4).\n\ndd) Das Kantonsgericht erachtet den von der Vorinstanz zugesprochenen\nBetrag im Rahmen des vorinstanzlichen (weiten) Ermessenspielraums zwar\nals eher niedrig, jedoch nicht als unangemessen tief. Für eine Erhöhung würde\ndas vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten sprechen. Auch ist nicht zu verkennen, dass das Erlebte für die Privatklägerin\nschwerwiegend war. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich die vorliegend\nzu beurteilenden Vorfälle auf die relativ kurze Zeitdauer von rund einem halben\nJahr beschränkten, danach befand sich der Beschuldigte in Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft. Auch ist festzuhalten, dass ein direkter physischer Übergriff nicht stattgefunden hat. Des Weiteren liegen dem Kantonsgericht keine\närztlichen Berichte vor, woraus hervorginge, dass die Privatklägerin nach wie\nvor in Behandlung ist. Dass die Privatklägerin auch heute noch schwer traumatisiert ist, kann mangels Belegen nicht als erstellt angenommen werden. Auch\nvermag die Privatklägerin aus dem von ihr angeführten und bereits zitierten\nBundesgerichtsentscheid 6S.334/2004 und der dort zugesprochenen Genugtuung von Fr. 8‘000.00 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In jenem Entscheid\nhatte der Täter das Opfer gewürgt und es wurde eine Lebensgefährdung im\nSinne von Art. 129 StGB bejaht. Nachdem vorliegend in diesem Punkt ein\nFreispruch erfolgte, kann dieser Entscheid nicht zum Massstab genommen\nwerden. Eine Erhöhung der Genugtuung rechtfertigt sich somit in Würdigung\nKantonsgericht Schwyz 39\n\naller Umstände nicht; immerhin steht der Privatklägerin aber immer noch der\nZivilweg offen.\n\n"}