{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43378bd692f23295ad598cad70f40ded"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2013_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2013_22", "Checksum": "75ff083d5ba5974742d06b6ba5bb7995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:59", "Checksum": "4381f010a6c0b38ce5ee6fb62accf50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22\nRegeste:\nGefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch\n\n7. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2013 bzw. 13. August 2013 wurde die\nvon der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft bis zum Vorliegen des Berufungsurteils beibehalten (act. 25 und 55). Das Kantonsgericht hat daher zusammen mit dem Erkenntnis in der Hauptsache über die Sicherheitshaft zu\nbefinden. Sicherheitshaft setzt nebst dem speziellen Haftgrund den dringenden\nTatverdacht in Bezug auf Verbrechen oder Vergehen voraus (vgl. Art. 221\nAbs. 1 und 2 StPO). Betreffend der letzteren Voraussetzung erfolgte zwar\nzweitinstanzlich ein Freispruch bezüglich der Gefährdung des Lebens nach\nArt. 129 StGB. Hingegen wurde der Schuldspruch in Bezug auf die mehrfache\nNötigung und das Vergehen gegen das Waffengesetz bestätigt; darüber hinaus ergaben sich neu Schuldsprüche hinsichtlich der versuchten Nötigung im\nZusammenhang mit dem Vorfall vom 9. April 2012 und der einfachen Körperverletzung. Insofern ist die Voraussetzung des Tatverdachts ohne Weiteres zu\nbejahen. In Bezug auf den speziellen Haftgrund der Wiederholungsgefahr haben sich seit den erwähnten Präsidialverfügungen keine neuen Aspekte ergeben. Insbesondere vermag der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte\nBericht der vom Beschuldigten privat beauftragten C.________, datierend vom\n28. August 2013 (HVP Beilage 4/2), zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass zu geben. Abgesehen davon, dass auch dieser Bericht der behandelnden\nPsychologin nicht geeignet ist, das Ergebnis des Fokalgutachtens in Frage zu\nstellen (vgl. act. 55 S. 3), so ist doch festzustellen, dass der Bericht insbesondere hinsichtlich der Wiederholungsgefahr primär die Aussagen und Empfin-\nKantonsgericht Schwyz 35\n\ndungen des Beschuldigten widergibt und eine kritische Auseinandersetzung\nmit diesen Aussagen durch die Therapeutin zu diesem Punkt gänzlich fehlt.\nAuch hat der Beschuldigte anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung\nkeinerlei Einsicht gezeigt. Es besteht mithin eine deutliche Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und seinen Beteuerungen, mit der\nSache abgeschlossen zu haben (HVP S. 13-15 und 40 [Schlusswort]). Im Ergebnis ist nach wie vor auf das Fokalgutachten P.________ abzustellen, welches dem Beschuldigten eine deutliche bis sehr hohe Rückfallgefahr für einschlägige Delikte sowie „eine aktuell moderat ausgeprägte“ Wahrscheinlichkeit, dass er der Privatklägerin oder Dritten (insbesondere dem Angreifer vom\nFebruar 2012) ein schweres Gewaltdelikt verübe, attestiert. Die Wiederholungsgefahr ist mithin zu bejahen, so dass die Voraussetzungen für die Fortführung der Sicherheitshaft zu bejahen sind. Der Beschuldigte ist somit bis zu\neinem gegenteiligen Entscheid des Bundesgerichts oder spätestens bis zum\nVorliegen des Vollzugsbefehls der Vollzugsbehörde in Sicherheitshaft zu behalten.\n\n8. a) Das Gericht kann die Zivilansprüche auf den Zivilweg verweisen, wenn\ndie vollständige Beurteilung des Zivilanspruches unverhältnismässig aufwändig\nwäre. Das Gericht entscheidet in diesem Falle nur dem Grundsatz nach und\nverweist die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 3 StPO). In\neinem solchen Fall spricht das Strafgericht nicht eine betragsmässig umschriebene Leistung zu, sondern entscheidet nur über die Haftung und die Haftungsquote, d.h. ob und in welchem Umfang der Beschuldigte haftet. Die Frage\nder Höhe des Schadenersatzanspruchs bleibt demgegenüber einem anschliessenden Zivilverfahren vorbehalten (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO,\n2.A., N 17 zu Art. 126 StPO).\n\nb) In Bezug auf Schadenersatzforderung von Fr. 27‘240.00 kann mit der\nVorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte auf Grund des Schuldspruchs gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen haftet.\nKantonsgericht Schwyz 36\n\naa) Die Privatklägerin macht zur Begründung geltend, dass sie wegen des\nStalkings seitens des Beschuldigten gezwungen gewesen sei, die bisherige\nWohngemeinschaft aufzugeben und eine alleinige Wohnung zu mieten, was zu\nhöheren Mietkosten, höheren Steuern, Umzugskosten und Kosten für Neueinreichungen geführt habe. Das Verhalten des Beschuldigten habe ihr physisch\nund psychisch derart zugesetzt, dass sie ihre Pflichten als Arbeitnehmerin\nnicht mehr habe erfüllen können und deshalb zwei Monate unbezahlten Urlaub\ngenommen habe. Nebst dem Lohnausfall für zwei Monate seien auch der Bonus und der 13. Monatslohn entsprechend kleiner ausgefallen. Während dieser\nZeit sei sie, um Abstand zu gewinnen, nach Kanada gereist. Daraus seien ihr\nUnterbringungskosten und Kosten für den Flug (inklusive Hund) entstanden.\nAusserdem seien ihr Kosten für Psychotherapiesitzungen entstanden, welche\nnicht von der Krankenkasse übernommen würden (vgl. U-act. 3.1.19, HVP\nBeilage 3 S. 3 f.).\n\n"}