{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43378bd692f23295ad598cad70f40ded"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2013_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2013_22", "Checksum": "75ff083d5ba5974742d06b6ba5bb7995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:59", "Checksum": "4381f010a6c0b38ce5ee6fb62accf50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22\nRegeste:\nGefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch\n\nnen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Nachdem vorliegend die Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen ist, ordnet das Gericht keine Bewährungshilfe an; dies wird vielmehr im Falle einer allfälligen vorzeitigen Entlassung aus\ndem Strafvollzug Sache der Vollzugsbehörde sein (vgl. BSK StGB I-Imperatori,\nN 5 zu Art. 93 StGB).\n\n5. Im Weiteren ist umstritten, ob eine ambulante Massnahme im Sinne von\nArt. 59 StGB oder eine stationäre Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen ist. Der Beschuldigte hat gegen die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme keine Berufung erhoben; die Staatsanwaltschaft verlangt\neine stationäre Massnahme. Das Kantonsgericht sieht indessen keine Veranlassung, die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme ohne\nStrafaufschub im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB in eine stationäre umzuwandeln. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefocht. Urteil S. 31 ff.) ist folgendes zu ergänzen:\n\na) Das Gutachten P.________ vom 14. Januar 2013 geht von einer „deutlichen bis sehr hohen Rückfallgefahr für einschlägige Delikte“ aus; ausserdem\nerachten die Gutachter die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin oder derjenigen Person, welche ihn an der Fasnacht\n2012 tätlich angegangen hat, um ein schweres Gewaltdelikt geht, als „moderat\nausgeprägt“ (S. 53). Schliesslich diagnostizierten die Gutachter beim Beschuldigten, wie an anderer Stelle bereits erwähnt, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (S. 48). Zwecks Senkung des mittel- und langfristigen Rückfallrisikos empfehlen die Gutachter eine deliktsorientierte therapeutische Massnahme (S. 54). In diesem Punkt deckt sich das Ergebnis des Gutachtens\nP.________ im Wesentlichen mit dem Gutachten O.________ vom 23. Juli\n2012, welches dem Beschuldigten ebenfalls eine erhöhte Rückfallgefahr attestiert (U-act. 11.1.14 S. 39). Die Therapiebedürftigkeit des Beschuldigten ist\ndamit zweifellos ausgewiesen.\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nb) In Bezug auf die Frage, ob die Massnahme ambulant oder stationär\ndurchzuführen ist, sind sich die Gutachter uneins. Das Gutachten O.________\nspricht sich angesichts des fortgesetzten Stalkingverhaltens des Beschuldigten, seiner Affinität zu Schusswaffen, den bedrohlichen Äusserungen und seiner negativen Einstellung gegenüber der Psychiatrie für eine stationäre Massnahme aus (S. 41). Demgegenüber erachten P.________ eine ambulante\nMassnahme als sinnvoll und führen dazu aus, dass der Beschuldigte noch\nüber ausreichende prosoziale Ressourcen verfüge. Trotz Faszination und Zugang zu Waffen sei es noch nie zu einen schweren Gewaltdelikt gekommen.\nAuch zeige der berufliche Erfolg, dass die im Delikt dysfunktional wirksame\ngedanklich-affektive Rigidität des Beschuldigten in anderen Lebensbereichen\ndurchaus zielorientierte Einstellungen und funktional erfolgreiche Handlungen\ngenerieren könne (Vi-act. 54 S. 60 f.). Mit Blick auf die Einschätzung des Fokalgutachtens P.________ ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass vorliegend\ndie Anordnung der – milderen – ambulanten Massnahme ausreichend ist. Entscheidend ist, dass die ambulante Massnahme, zumindest während einer gewissen Zeit, im Strafvollzug begleitend durchgeführt werden kann, nachdem\nein bedingter Vollzug wie auch ein Strafaufschub zugunsten der Massnahme in\nAnbetracht der ungünstigen Prognose ohnehin nicht in Frage kommen (vgl.\nvorstehend Erw. 4d). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der\nBeschuldigte, solange er sich im Strafvollzug befindet, entsprechend kooperiert, so dass sich bereits während dieser Zeit ein Behandlungserfolg insoweit\neinstellen dürfte, als der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht erneut delinquieren wird. Aus diesem Grund kann von einer stationären Massnahme abgesehen werden.\n\n6. Die Vorinstanz hat vom Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 6. Juni 2011 ausgesprochenen\nGeldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 970.00 mit zweijähriger Probezeit wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125\nAbs. 1 StGB abgesehen und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Ein Widerruf erfolgt, wenn kumulativ eine Rückfalltat in Form eines Verbrechens oder\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nVergehens sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose vorliegen (BSK\nStGB I-Schneider/Garré, N 7 zu Art. 46 StGB). Die vorliegenden Delikte hat\nder Beschuldigte unbestrittenermassen während der Dauer der zweijährigen\nProbezeit begangen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, kann dem Beschuldigten grundsätzlich keine positive Prognose gestellt werden. Vor diesem Hintergrund drängt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein Widerruf geradezu\nauf. Anzufügen ist, dass die Bildung einer Gesamtstrafe vorliegend entfällt, da\nkeine Strafen gleicher Art verhängt wurden (vgl. Schneider/Garré, a.a.O., N 5\nzu Art. 46 StGB).\n\n"}