{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43378bd692f23295ad598cad70f40ded"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2013_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2013_22", "Checksum": "75ff083d5ba5974742d06b6ba5bb7995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:59", "Checksum": "4381f010a6c0b38ce5ee6fb62accf50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22\nRegeste:\nGefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch\n\nb) Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 19\nAbs. 2 StGB gestützt auf das Gutachten von Dr.med. N.________ eine verminderte Schuldfähigkeit mittleren Grades bezüglich der mehrfachen Nötigung\nzu (angefocht. Urteil S. 28). Im erwähnten Gutachten wird beim Beschuldigten\neine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, histrionischen und\nnarzisstischen Zügen (F61.1 nach ICD10) sowie eine „Anpassungsstörung mit\nBeeinträchtigung von Gefühlen und des Verhaltens“ (F43.25 nach ICD-10)\ndiagnostiziert (S. 35 und 36). Nach der Einschätzung von Dr.med. O.________\nsei aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer mittelschweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit insgesamt auszugehen. Hingegen liege in Bezug auf das illegale Beschaffen und Besitzen von\nSchusswaffen eine beeinträchtigte Schuldfähigkeit nicht vor (S. 36). Das Kantonsgericht erachtet das Gutachten ebenfalls als schlüssig, so dass darauf\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nabgestellt werden kann. Es ist somit in Bezug auf die versuchte und die mehrfache Nötigung sowie die einfache Körperverletzung von einer verminderten\nSchuldfähigkeit mittleren Grades auszugehen und bei diesen Delikten – hingegen nicht bei den Vergehen gegen das Waffengesetz – die Strafe entsprechend zu mildern. Weitere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB\nliegen nicht vor.\n\nc) Die Strafzumessung erfolgt nach Massgabe des Verschuldens (Art. 47\nAbs. 1 und 2 StGB). Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu\nunterscheiden (Hug, in: Donatsch et al., of-Kommentar StGB, N 6 zu Art. 47\nStGB; BGE 117 IV 112 Erw. 1). In Bezug auf die Tatkomponente bei der versuchten Nötigung (Vorfall vom 9. April 2012) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Pistole verwendete, um die Privatklägerin zu zwingen, ihm den\nNamen des Angreifers an der Fasnacht zu nennen. Dieser Beweggrund ändert\nnichts daran, dass das Vorgehen des Beschuldigten rücksichtslos war. Der\nBeschuldigte handelte hier mit direktem Vorsatz. Hinsichtlich der Tatkomponente bei der mehrfachen Nötigung und der Körperverletzung fällt in Betracht,\ndass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin keinen Kontakt wollte\nund er ihr dennoch, während mehreren Monaten, immer wieder mehr oder\nweniger systematisch nachstellte, sei es durch Auftauchen an ihrem Wohnort,\nVerfolgen im Ausgang und bei Spaziergängen oder schriftlich via Internet oder\nSMS. Mehrfach bedrohte er die Beschuldigte oder schrieb ihr Nachrichten mit\nbeleidigendem Inhalt. Dabei handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Was die Tatkomponente hinsichtlich der Vergehen gegen das Waffengesetz anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich mit Wissen\nund Willen über die entsprechenden Vorschriften hinwegsetzte in der Meinung,\ner habe ein „ Recht“ darauf, Waffen zu besitzen und zu tragen. Hinsichtlich der\nTäterkomponente – Vorleben, persönliche Verhältnisse und mehrfache Vorstrafen (Schreckung der Bevölkerung i.S.v. Art. 258 StGB und Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz gemäss Urteil des Einzelrichteramts des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2008; fahrlässige Körperverletzung i.S.v.\nArt. 125 Abs. 1 StGB gemäss Strafbefehl Staatsanwaltschaft March vom\nKantonsgericht Schwyz 31\n\n6. Juni 2011), Gesundheit, finanzielle Verhältnisse, Erwerbssituation, ausländerrechtlicher F-Status – kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf\ndas von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf S. 29 f. Ausgeführte verwiesen werden. In Berücksichtigung beider Komponenten stuft das Kantonsgericht das Verschulden in Bezug auf die versuchte Nötigung als schwer und\ndasjenige in Bezug auf die mehrfache Nötigung und die Körperverletzung als\nmittelschwer ein. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz\ngeht das Kantonsgericht von einem schweren Verschulden aus.\n\nd) Zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht fallen dabei insbesondere\ndie (einschlägigen) Vorstrafen und das als mittelschwer bis schwer beurteilte\nVerschulden. Negativ zu Buche schlägt auch, dass die Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte eröffnet hat (HVP Beilage 5). Zugunsten des\nBeschuldigten spricht der Umstand, dass er bei der von ihm und einem Partner\ngegründeten S.________ AG sofort wieder Arbeit finden kann und die Arbeitswilligkeit (vgl. HVP S. 17). In Würdigung sämtlicher für die Strafzumessung\nrelevanten Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Daneben bleibt es für die vor Kantonsgericht nicht mehr umstrittene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz bei einer Busse\nvon Fr. 20.00. Anzurechnen ist die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 448 Tagen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu\nvollziehen; zu den fehlenden (subjektiven) Voraussetzungen, insbesondere die\nfehlende günstige Prognose, für eine teilbedingte Strafe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefocht. Urteil S. 31).\n\ne) Ersatzlos aufzuheben ist die von der Vorinstanz angeordnete Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB. Schiebt das Gericht den Vollzug\neiner Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine\nProbezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der\nProbezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilten (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Perso-\nKantonsgericht Schwyz 32\n\n"}