{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43378bd692f23295ad598cad70f40ded"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2013_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2013_22", "Checksum": "75ff083d5ba5974742d06b6ba5bb7995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:59", "Checksum": "4381f010a6c0b38ce5ee6fb62accf50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22\nRegeste:\nGefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch\n\nausserdem habe sie sich zwecks Distanzierung für einen Auslandaufenthalt in\nKanada entschieden. Die Reise nach Kanada sei therapeutisch indiziert (U-\nact. 3.1.19 Beilage 1).\n\nVorliegend hat der Beschuldigte anerkanntermassen ausschliesslich psychisch\nauf die Privatklägerin eingewirkt. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin\nwährend knapp sechs Monaten nachgestellt. Nachdem der Beschuldigte\nzunächst versuchte, die Privatklägerin für sich zu gewinnen, indem er sie mit\nunerwünschten Geschenkten überhäufte, kam es nach dem Ereignis an der\nFasnacht im Februar 2012 je länger je mehr zu unverhohlenen Drohungen.\nDer Beschuldigte verfolgte die Privatklägerin regelrecht, sei es physisch oder\nvia Facebook und SMS. Dies löste bei der Privatklägerin Ängste, Unruhezustände sowie sozialer Rückzug aus, so dass sie die professionelle Hilfe einer\nPsychologin in Anspruch nehmen musste. Das mithin perfide Vorgehen des\nBeschuldigten gegen die Privatklägerin ist als intensiv zu beurteilen und ohne\nweiteres objektiv geeignet, jeder Person mit durchschnittlichem Empfinden\nAngst und Schrecken einzujagen und zwar dergestalt, dass die betroffene Person in ihrer psychischen Gesundheit während längerer Zeit massiv beeinträchtigt wird, wie dies bei der Privatklägerin der Fall war. Daran ändert nichts, dass\ndie Privatklägerin, wie die Verteidigung vorbringt (HVP Beilage 1 S. 25), sich\nerst ab August 2012 in psychologische Behandlung begab. Es ist mithin nicht\naussergewöhnlich, dass Opfer erst relativ spät professionelle Hilfe suchen;\nimmerhin hat die Privatklägerin bereits vor dem Ereignis an der Fasnacht 2012\ndie Polizei aufgesucht, was deutlich aufzeigt, dass sie sich bereits zu diesem\nZeitpunkt massiv bedrängt gefühlt hatte (vgl. U-act. 8.1.01 S. 4). Der Angriff\nauf die psychische Gesundheit der Privatklägerin hat somit die erforderliche\nSchwere erreicht; demzufolge ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt.\n\ncc) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 123 Ziff. 1 StGB Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Vorinstanz verneinte die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes mit der Begründung, dass der Beschuldigte an einer Persönlichkeitss-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\ntörung leide, welche die soziale Kompetenz beeinträchtige. Dem Beschuldigten\nfehle mit Verweis auf das Gutachten O.________ das Verständnis für subtilere\nsoziale Interaktionen. Aufgrund dessen sei es dem Beschuldigten weder in den\nSinn gekommen noch habe er gewollt oder auch nur in Kauf genommen, dass\ner der Privatklägerin durch sein Verhalten (psychisch) Schaden zufügen könnte. Da dem Beschuldigten jeglicher Wille fehle, habe er weder vorsätzlich noch\neventualvorsätzlich gehandelt (angefocht. Urteil S. 20 f.).\n\nIm Unterschied zur Vorinstanz geht das Kantonsgericht davon aus, dass der\nBeschuldigte eine Schädigung der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen\nhat. Die Privatklägerin gab dem Beschuldigten explizit (vgl. E-Mail vom 19. Januar 2012, U-act. 8.1.03 Beilage 11) und durch ihr gesamtes Verhalten (etwa\ndurch Ignorieren, vgl. Vorfall vom 27. Februar 2012) deutlich zu verstehen,\ndass sie mit ihm nichts zu tun haben wolle. Der Beschuldigte wusste mithin,\ndass die Privatklägerin keinen Kontakt wollte, setzte sich aber bewusst darüber\nhinweg; dies zeigt sich etwa an der Facebooknachricht vom 21. März 2012,\nworin er der Privatklägerin mitteilte, dass ihn ihr ablehnendes Verhalten noch\nmehr anziehe und sie ihn nicht mehr abwimmeln könne (U-act. 8.1.03 Beilage\n12). Zudem hat der Beschuldigte, wie die Anklagebehörde zu Recht anführt\n(HVP Beilage 2 S. 9), anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2012 zugegeben,\ndass es ihm egal gewesen sei, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr\ngewollte habe (U-act. 10.1.09 Frage 8). Damit ist zweifelsohne erstellt, dass\nder Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr wollte;\ndennoch hat er ihr weiter nachgestellt und damit eine psychische Schädigung\nder Privatklägerin zumindest in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand ist\nsomit ebenfalls erfüllt.\n\ndd) Zusammenfassend ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung\nim Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.\n\n3. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 6) blieb vor Kantonsgericht einzig das Tragen von Waffen ohne Berechti-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\ngung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 27\nAbs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV hinsichtlich des Vorfalles vom 9. April\n2012 umstritten. Nachdem das Kantonsgericht davon ausgeht, dass der Beschuldigte an jenem Tag eine Pistole auf sich getragen hat (vgl. Erw. 1/b/aa),\nerfüllt er den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Im Übrigen kann in Anwendung von § 45 Abs. 5 JV auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen\nwerden (angefocht. Urteil S. 24 f.). Der Beschuldigte ist somit auch in diesem\nPunkt schuldig zu sprechen.\n\n4. Aufgrund des Freispruches vom Vorwurf der Lebensgefährdung einerseits und des zusätzlichen Schuldspruches wegen einfacher Körperverletzung\nund versuchter Nötigung ist das Strafmass neu festzusetzen.\n\na) Sämtliche vom Beschuldigten verwirklichten Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB,\nArt. 181 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). In Anwendung des Asperationsprinzips erstreckt sich der Strafrahmen auf bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB).\n\n"}