{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43378bd692f23295ad598cad70f40ded"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2013-22_2013-09-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2013_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27c288b4d10267c69b7e4d777c8279ac12df2ab87e4f23ab068ec794899e05cfd92e909e0374fe55ca15bf82765f8e1eaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2013_22", "Checksum": "75ff083d5ba5974742d06b6ba5bb7995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:59", "Checksum": "4381f010a6c0b38ce5ee6fb62accf50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.09.2013 STK 2013 22\nRegeste:\nGefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung | Strafgesetzbuch\n\nddd) Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Massgeblich ist,\ndass der Täter den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken will oder dies zumindest in Kauf nimmt\n(Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB). Der Beschuldigte hat den Kontakt mit der Privatklägerin mit Wissen und Willen gesucht und dabei zumindest\nin Kauf genommen, dass diese dabei in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt\nwird. Der subjektive Tatbestand ist folglich erfüllt.\n\neee) Zu prüfen ist überdies, ob die festgestellten Beschränkungen in der\nHandlungsfreiheit der Privatklägerin widerrechtlich erfolgten. Widerrechtlich ist\neine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das\nMittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die\nVerknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten\nZweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 57 zu\nArt. 181 StGB; Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, in: Trechsel/Pieth, N 10 ff. zu Art. 181 StGB). Vorliegend ergibt sich die Rechts- und\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nSittenwidrigkeit aus der Relation zwischen Mittel und Zweck. Der Beschuldigte\nsuchte mittels Stalking (Mittel) die Nähe der Privatklägerin einerseits und andererseits versuchte er, von ihr den Namen des Angreifers an der Fasnacht 2012\nzu erfahren (Zweck). Darüber hinaus ist teilweise auch das eingesetzte Mittel\nals rechtswidrig zu beurteilen, soweit der Beschuldigte die Privatklägerin bedroht hat („Hund erschiessen“ am 29. Februar 2012, Facebooknachricht vom\n21. März 2012 [„SIG verwende“, „dis gehirn i de Hölle koche für das“], Ereignis\nvom 9. April 2012, Nachricht vom 18. Juni 2012 betreffend „Hass ernten“).\n\nfff) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung\nschuldig zu sprechen.\n\nc) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB).\n\naa) Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie\nverletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 Abs. 1 StGB).\nEs handelt sich um eine Erklärung des Verletzten, „dass die Strafverfolgung\nstattfinden solle, und zwar eine solche Willenserklärung, welche nach dem\nmassgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang\nbringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen\nLauf nimmt“ (BSK StGB I-Riedo, N 47 zu Art. 30 StGB m.H.). Erforderlich ist\ndie Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird,\nnicht hingegen dessen rechtliche Würdigung; ferner schadet eine falsche Bezeichnung nicht (Riedo, a.a.O., N 53 f. zu Art. 30 StGB). Vorliegend hat die\nPrivatklägerin explizit Strafantrag wegen Drohung, Nötigung sowie Missbrauch\neiner Fernmeldeanlage gestellt (U-act. 3.1.01 und 3.1.07). Auch wenn mithin\nkein expliziter Strafantrag wegen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB gestellt\nwurde, so hat die Privatklägerin etwa in der polizeilichen Befragung vom\n9. April 2012 festgehalten, dass sie den Beschuldigten verfolgt wissen will (U-\nact. 8.1.03 Frage 47). In der genannten Befragung wie auch den darauf fol-\nKantonsgericht Schwyz 26\n\ngenden hat die Privatklägerin den zu verfolgenden Sachverhalt hinreichend\numschrieben; so hat sie in der polizeilichen Befragung vom 11. April 2012 dargelegt, dass sie Angst vor der Zukunft habe, sehr zurückgezogen und in der\nständigen Angst lebe, dass der Beschuldigte auftauchen könnte (U-act. 8.1.06\nFragen 57 und 58). Damit hat die Privatklägerin hinreichend erklärt, dass sie\neine Strafverfolgung auch wegen Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit (dazu siehe nachstehend) verlangt.\n\nbb) Art. 123 StGB schützt nicht nur den Körper und die physische Gesundheit, sondern auch die psychische Gesundheit. Mithin setzt der Tatbestand der\neinfachen Körperverletzung nicht voraus, dass das Opfer einen Angriff auf seine körperliche Integrität erleidet; eine psychische Einwirkung kann zur Erfüllung des Tatbestandes genügen. Der Angriff muss jedoch immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen. Um diesen zu bestimmen, ist sowohl die Art\nund die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkung auf den psychischen\nZustand des Opfers zu berücksichtigen. Die Einwirkung muss in objektiver\nWeise geeignet sein, einen seelischen Schmerz zu verursachen, dessen Wirkungen von einer gewissen Dauer sind und der ein gewisses Ausmass hat.\nDabei ist nicht ausschliesslich auf persönliche Empfindlichkeit des Opfers abzustellen, sondern vielmehr auf das durchschnittliche Empfinden einer Person\nin derselben Situation wie das Opfer (Pra 2008 Nr. 148 Erw. 1.4 = BGE 134 IV\n189; BSK StGB II-Roth/Berkemeier, N 5 zu Art. 123 StGB).\n\nGemäss einem vom 8. Oktober 2012 datierenden Schreiben von V.________,\nbefand sich die Privatklägerin „aufgrund der ausserordentlichen psychosozialen Belastungssituation, die durch einen Stalker ausgelöst wurde“ seit dem\n7. August 2012 bei ihr in Behandlung. Die Therapeutin führte weiter aus, dass\nihr die Patientin berichtet habe, sie sei früher eine offene, aktive Person gewesen, aktuell leide sie aber aufgrund der unkontrollierbaren Bedrohungssituation\nunter „deutlichen Ängsten im Alltag, Stress- und Unruhezuständen sowie an\nsozialem Rückzug“. Diese Symptomatik schränke die Patientin massiv ein. Die\nPatientin habe sich gezwungen gesehen, den Wohnsitz definitiv zu ändern;\nKantonsgericht Schwyz 27\n\n"}